Neue Lebensmittel- Informationsverordnung ( LMIV) – Claudia will’s wissen


Eines können Deutschsprachige wunderbar: lange Worte erschaffen. Das Wort Lebensmittelinformationsverordnung hat zum Beispiel 11 Silben. Daher ab jetzt nur noch mit LMIV, die offizielle Abkürzung. Doch die alte Verordnung war auch nicht besser mit 10 Silben: Lebensmittelkennzeichnungsverordnung, kurz LMKV. Ein Omen?

LMIV Cookies Front Vergleich heller

Genug mit Worten gespielt, hier kommen die Fakten:

Gültigkeit:

Wie die beiden Meyers im Auftaktschreiben der Februar-Challenge schon erwähnten, galt die alte Regelung, so wie wir sie auf unseren Lebensmitteln kannten, nur noch bis 12.12.2014.  Sie war auch nur in der Art in Deutschland verpflichtend. Seit 13.12.2014 ist nun die neue LMIV in ganz Europa einheitlich gültig.

Auch wurden die Aufgaben bzw. das Ziel dieser neuen LMIV  im Auftakt erwähnt.

Aufgaben / Ziel:

Sie dient dem umfassenden Schutz der Gesundheit und den Interessen der Verbraucher um ihnen eine fundierte Auswahl zu ermöglichen. Dabei sollen folgende Gesichtspunkte berücksichtigt werden:

  • gesundheitlich
  • wirtschaftlich
  • umweltbezogen
  • sozial und ethisch

Das hört sich doch super an, oder?

Standen wir nicht schon oft vor den Regalen und suchten nach Informationen, die uns die Auswahl der unendlichen Angebote erleichtern? Wie die faire, biologische Schokolade, die auch noch plastikfrei, möglichst regional und vegan sein sollte? Ja, alles geht nicht wie dieses Beispiel schon zeigt. Ich bin gespannt, wie und was die neue LIMV davon umsetzen wird.

Welche Lebensmittel sind davon betroffen?

Alle verpackten und unverpackten Lebensmittel, die für den Endverbraucher bestimmt sind. Dazu zählen:

  1. Private Haushalt
  2. Gemeinschaftsverpflegende Einrichtungen ( z.B. Gaststätten, Hotels, Altenheime, Krankenhäuser …)
  3. Verkehrsunternehmen, die Verpflegungen anbieten, falls sich der Abfahrtsort in den EU Mitgliedstaaten befindet. ( z.B. Fluggesellschaften, Catering…)
  4. Zulieferer für 1-3

Die alte Verordnung sah nur die Fertigpackungen vor, die in Abwesenheit des Verbrauchers gefüllt und verschlossen wurden. Unter Endverbraucher waren nur 1. + 2. definiert.

LMIV Cookies Zutaten Rückseite heller

Mussangaben:

Folgende Angaben sind verpflichtend für alle vorverpackten Nahrungsmittel, die innerhalb der EU hergestellt werden.

  1. Bezeichnung des Lebensmittels
  2. Verzeichnis der Zutaten ( nur wenn mehr als 1 Zutat vorhanden ist)
  3. Zutaten und Hilfsstoffe (sowie abgeleiteter Stoffe), die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen
  4. Prozentuale Menge bestimmter hervorgehobener Zutaten
  5. Nettofüllmenge
  6. Mindesthaltbarkeitsdatum oder Verbrauchsdatum, Datum des ersten Einfrierens
  7. besondere Anweisungen für Aufbewahrung und/oder Verwendung,
  8. Name und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers (Ist der Hersteller nicht in der EU ansässig, liegt die Verantwortung beim Importeur)
  9. Ursprungsland oder der Herkunftsort
  10. Gebrauchsanweisung (falls erforderlich)
  11. Angabe des Alkoholgehalts für Getränke mit mehr als 1,2 Vol.-% Alkohol
  12. Nährwertdeklaration (verbindlich erst ab 13.12.2016) Wer sie angibt muss allerdings die neuen Kriterien befolgen

Die fettmarkierten Mussangaben gab es in der alten LMKV auch schon, jedoch wurden:

  • in der Zutatenliste die Zutaten in absteigender Reihenfolge aufgeführt und zwar abhängig vom Gewichtsanteil. Das heißt, es gab keine Mengen- oder Prozentangaben.
  • Die allergieauslösenden Zutaten kamen erst 2005 dazu und es galten noch Ausnahmen zur Allergiedeklaration bis zum 25. November 2007. Seit dem sind aber alle Allergene deklarationspflichtig, die in der Allergenkennzeichnungsrichtlinie festgehalten wurden.

Allergenkennzeichnungsrichtlinie:

Zu den deklarationspflichtigen Allergenen, aus Primärstoff oder aus deren Erzeugnissen, gelten nur Folgende:

  1. Glutenhaltiges Getreide ( Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut oder Hybridstämme)
  2. Krebstiere
  3. Eier
  4. Fisch
  5. Erdnüsse
  6. Soja
  7. Milch und Laktose
  8. Schalenfrüchte, d. h.( Mandel, gemeine Hasel, Walnuss, Kaschunuss, Pecanuss, Paranuss, Pistazie, Macadamianuss, Queenslandnuss
  9. Sellerie
  10. Senf
  11. Sesamsamen
  12. Schwefeldioxid und Sulfite von mehr als 10 mg·kg−1 oder 10 mg·l−1, als SO2
  13. Lupine
  14. Weichtiere ( Schnecken, Muscheln, Austern..)

 

Hier noch weitere Begriffe, Informationen und Erläuterungen zu einigen Mussangaben

Fleisch und Fisch (eingefroren):

Fisch tiefgefroren einfrierdatum

Habt ihr gewusst, dass Fisch und Fleisch mehrfach eingefroren werden dürfen? Also mich hat das sehr überrascht. Gefunden habe ich diese Aussage unter dem Punkt Mindesthaltbarkeitsdatum. Aber eigentlich ist es klar, denn auf den Hochseefischerbooten wird ja schon vorgearbeitet und alles eingefroren. Zum Mindesthaltbarkeitsdatum muss für eingefrorenes Fleisch, Fisch und deren eingefrorenen Zubereitungen zusätzlich das erste Einfrierdatum angegeben werden.

Formfleisch/ Klebefleisch/ Analogfleisch: Bis lang konnten Fleisch- und Fischstücke mit Enzymen und einer Folie zusammengesetzt werden. Mit der neuen Verordnung muss nun der Hinweiss kommen:  „aus Fleisch- Fischstücken zusammengefügt“.

Wasseranteile: Es gibt Praktiken, das Verkaufsgewicht zu erhöhen, indem man Wasser einspritzt. Sollte nun das Endgewicht mit mehr als 5 % aufgespritzt sein, ist dies laut der neuen LMIV kenntlich zu machen. Das gilt nur für Fleisch- oder Fischstücke. Bei verarbeiteten Stücken wie z.B.  Wurst, Pastete, Fischklöße etc. ist dies nicht notwendig.

Lebensmittel-Imitate: Mit Begriffen wie Käse verbindet man einen Ursprung, der nicht immer gegeben ist. Denn manchmal sind tierische oder pflanzliche Fette die Basis. Begriffe dafür wären: Kunstkäse, Analogkäse, Käseersatz, Käseimitat, Käsesurrogat, veganer Käse.  Hier muss der Produktname um den Ersatzstoff ergänzt werden. Also nicht auf der Rückseite im Kleingedruckten, sondern gleich da, wo es Sinn macht, nämlich vorne beim Namen.

Pflanzliche Öle und Fette: „Pflanzenfett“ als Angabe reicht nicht mehr aus. Die Basis des Öls/ Fetts muss angegeben werden, wie zum Beispiel: „Pflanzenfett (Kokos)“

Nanopartikel: Manche Produkte beinalten Nanopartikel, die z.B.  andere Stoffe besser auflösen. Die neue Vorschrift verlangt nun, dass mit dem Inhaltsstoff das Wort «Nano» aufgeführt wird.

Hervorhebungen durch Text und Bild:

LIMV Kinderschokolade heller Zutaten

Darunter versteht man die werbestrategischen Begriffe oder Bilder auf der Vorderseite, die auf bestimmte positive Eigenschaften des Produkts aufmerksam machen. Solche haben oft irreführende Aussagen, die wenig mit den effektiven Eigenschaften der Inhaltsstoffe zu tun haben müssen. Solche „Frontangaben“ müssen nun zusätzlich, um genauer zu informieren, mit prozentualer Mengenangabe in der Zutatenliste besonders gekennzeichnet werden. Das nennt man Quidregelung. (Diese galt auch schon in der alten LMKV, allerdings ohne prozentualer Mengenangabe!)

Quidregelung:

Darunter versteht man die Mengenkennzeichnung für Lebensmittel. Durch die Abkürzung der Anfangsbuchstaben des englischen Begriffs kommt QuID zustande: Quantitative Ingredients Declaration. Die Menge einer Zutat muss in Gewichtsprozent angegeben werden. Dadurch soll dem Verbraucher ein Produktvergleich bezogen auf die Qualität ermöglicht werden.

Sie gilt, wenn:

  • die Zutat in der Produktbezeichnung genannt wird (z. B. Erdbeerjoghurt, Fischstäbchen)
  • die betreffende Zutat zur Unterscheidung zu anderen Erzeugnissen wesentlich ist  (z. B. Buiskuitgebäck: Mengenanteil von Ei)
  • die Zutat durch Worte, Bilder oder graphische Darstellungen hervorgehoben ist (sogenannte wertgebende Bestandteile, z. B. Rotkohl „mit Johannisbeersaft“ verfeinert)

 

Ursprungsland und Herkunftsort:

Iglo Herkunftsangabe Reis aus Italien

Wenn die Aufmachung eines Produktes eine Irreführung über dessen Herkunft möglich macht, müssen Ursprungsland oder Herkunftsort angegeben werden. Ab 1. April 2015 ist bei verpacktem frischem und auch tiefgefrorenem Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch eine Herkunftsangabe Pflicht. Inwieweit die oben abgebildeten Produkte auch dazu gehören ist mir nicht klargeworden, denn eigentlich sind sie laut der Aufzählung nicht notwendig. Aber Reis ist nunmal typisch für Asien. Beim Iglo-Fisch kann eine solche Angabe mit einem Code der im www zu erfassen ist, nicht wirklich als verbraucherfreundlich gelten. Da der Fisch nicht explizit aufgezählt wurde, gehe ich davon aus, dass diese Information einfach freiwillig ist. Wen das nun mehr interessiert, dem empfehle ich in der Datei  „Amtsblatt der Europäischen Union“ weiter zu forschen.

Schriftgröße:

Die Schrift hat beim kleinen „x“ 1,2 mm nicht zu unterschreiten. Bei kleineren Packungen habe ich aber auch von mindestens 0,9 Millimeter Größe gelesen. Ich glaube, ich werde eine Lupe beim Einkaufen brauchen bzw. das Handy zum Fotografieren und Vergrößern.

Nährwertdeklaration:

Nährwertsangaben

Darunter versteht man die Angabe des durchschnittlichen Nährwerts auf Lebensmittelverpackungen. Ihre Angabe ist bis zum 14.12.2016 freiwillig. Nur wenn ein Hersteller darauf hinweist, dass sein Produkt besondere Nährwerteigenschaften hat, muss er auch angeben, welche Nährwerte im Produkt enthalten sind. Auch wenn sie freiwillig sind, müssen die neuen Regelungen („Big Seven“) eingehalten werden.

Big Seven“:

Folgende Angaben müssen jeweil pro 100g bzw. 100 ml aufgeführt werden:

  • Energiegehalt und Mengen an:
  • Fett
  • gesättigte Fettsäuren
  • Kohlenhydrate
  • Zucker
  • Eiweiß
  • Salz (das ist neu!)
  • (Vitamine und andere Nährwerte z. B. Ballaststoffe, Mineralstoffe nur falls  sie auf der Verpackung hervorgehoben wurden.)

Gestaltung dieser Nährwertangaben:

  • Die Schriftgröße beim kleinen “x“ darf 1,2 mm nicht unterschreiten
  • Die Angaben sind Durchschnittswerte und unterliegen gewissen natürlichen und produktionsbedingten Schwankungen

Nährwert- und gesundheitsbezogene Aussagen:

Gemäß der Health-claims-Verordnung dürfen Gesundheitsbehauptungen nur verwendet werden, wenn sie in einer Positiv-Liste der EU vermerkt sind. Die Liste enthält derzeit 222 nährwert- und gesundheitsbezogene Aussagen, die von der EFSA geprüft und für zutreffend zugelassen wurden

Beispiel: Roggen-Ballaststoffe „tragen zu einer normalen Darm-Funktion bei“, wenn das verzehrsfertige Lebensmittel einen hohen Ballaststoffgehalt (= mind. 6 g Ballaststoffe pro 100 g) aufweist.

Besonderheiten beim Online-Handel mit Lebensmitteln

Für den Fernabsatz bzw. Online-Handel von vorverpackten Lebensmitteln gilt, dass, bis auf das Mindesthaltbarkeitsdatum, alle Angaben vor Abschluss des Kaufvertrags verfügbar sein müssen. Zum Zeitpunkt der Lieferung darf also das Mindesthaltbarkeitsdatum / Verfallsdatum nicht fehlen.

 

Wahnsinn, oder? Mir schwirrt der Kopf! Da war doch wirklich Brauchbares dabei. Veganer wird es freuen, dass gleich neben dem Produktnamen der Vermerk kommt und nicht umständlich die ganze Packung nach dem veganem Zeichen oder den versteckten Informationen studiert werden muss.

Aber das ist noch nicht alles, denn ab hier wird es interessant. Wo es ein Muss gibt, da existieren doch auch Ausnahmen.

 

Die Ausnahmeregelungen oder auch die Möglichkeiten für Schlupflöcher:

Glasflaschen:

Bedruckte Mehrwegglasflasche

Diese Ausnahmeregelung betrifft lediglich die Glasflaschen, die zur Wiederverwendung eine nicht entfernbare Aufschrift tragen.  Ja gibt es so was überhaupt? Hat jemand so was schon mal in den Händen gehalten? Ich dachte nein, doch als ich durch die Märkte zog, um Beispiele zu finden, fand ich doch zwei bedruckte Glasflaschen, die man oben im Bild sehen kann. Die linke Flasche von true fruits ist KEINE Pfandglasflasche und tritt leider nur die Einwegreise zum Glascontainer an. Sie ist nicht befreit von den 12 Mussangaben. Ich denke, dass sie damit keine Probleme haben wird, denn sie besteht aus 100% Frucht. Die rechte Glasflaschen ist eine Pfandglasflasche von LEMONAID+.  Für sie kann also die Ausnahmeregel gelten. Doch ganz ohne geht es auch nicht für die Hersteller dieser Sonderflaschen, denn diese sechs sind weiterhin Pflicht (die fett Markierten sind wieder aus der alten LMKV):

  • Bezeichnung des Lebensmittels 
  • Zutaten und Hilfsstoffe (sowie abgeleiteter Stoffe), die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen
  • Mindesthaltbarkeitsdatum oder Verbrauchsdatum, Datum des ersten Einfrierens
  • besondere Anweisungen für Aufbewahrung und/oder Verwendung
  • Nährwertdeklaration (verbindlich erst ab 13.12.2016) Wer sie angibt muss allerdings die neuen Kriterien befolgen

In unserem Beispiel der LEMONAID+ Pfandglasflasche ist alles vorhanden bis auf die Umstellung der neuen Nährwertangaben, denn da fehlen Mengenangaben für Fett, gesättigte Fettsäuren, Eiweiss und Salz. Das MDH steht auf dem Deckel. Die %-Angabe von Maracuja ist auch ausgewiesen.

Lebensmittel mit nur 10 cm2 Druckfläche:

Riffel flasche 10 cm2

Lebensmittelverpackungen, deren größte Oberfläche weniger als 10 cm² beträgt, müssen nur die Angaben der oben genannten Glasflaschen berücksichtigen. Wie allerdings so viele Angaben auf nur 10 cm2 passen sollen, ist mir schleierhaft, besonders wenn die Nährwertdeklaration schon bei einer Schriftgrößte von mindestens 1,2 mm des kleinen x diese garantiert schon überschreitet. Das kann doch gar nicht funktionieren. Was aber funktioniert, ist die Anpassung an die beschreibbare Fläche. Oben hab ich ein Foto mit der „Riffelflasche“ als  Beispiel eingefügt. Man bräuchte nur ein paar Riffeln und ganz wenig glatte Flächen an einer Plastikflasche zu lassen. Wenn diese in Summe weniger als 10 cm2 hat, wird es unmöglich all diese Daten dort aufzuführen.

Unverpackte Lebensmittel

Kiste frisches Obst + Gemüse
© smarticular.net

Für NICHT vorverpackte Lebensmittel (Over-the-counter-Lebensmittel) sind nur Angaben zu allen Zutaten und Hilfsstoffe, die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen, verpflichtend. Das wären z.B. Bäcker oder Gemüse- und Obststände, wie man sie am Markt vorfindet. Wichtig: sie dürfen die Ware nur vor den Augen der Kunden einpacken. Aber besser wäre es aus unserer Sicht, sie würden dieses Einpacken unterlassen. Um dem Muss der Allergenen Aufklärung für unverpackten Lebensmittel nachzukommen, sind die Händler verpflichtet, ein Schild anzubringen, auf dem diese Mussangaben abhängig vom Produkt zu lesen sind. Was für ein Aufwand! Und wird das je einer lesen? Das ist doch wie mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die jeder Laden / Händler sichtbar kundzumachen hat. Und ein Allergiker wird immer fragen oder ganz genau hinschauen, welches Lebensmittel neben dem bestellten liegt. Ich frag mich eh, wie ein Sesam- oder Nussallergiker sicher gehen will, dass diese Zutaten nicht auf ein nichtallergenes Nahrungsmittel durch Nachbarkontakt kleben geblieben ist. Ich nenne hier nur mal die abfallenden Sesamsamen bei Sesambrötchen oder die Nussstückchen der Nussschnecken.

Sesamsemmel

Die Mitgliedsstaaten können zusätzlich nationale Vorschriften für NICHT vorverpackte Lebensmittel erlassen.

Vielleicht gibt es ja in Zukunft mehr unverpackte Lebensmittel. Schön wäre, wenn sie auch noch keine Zutaten enthielten die Allergien auslösen, denn dann müsste das Produkt keine einzige Angabe aufweisen. Nicht einmal einen Produktnamen. Das wäre dann ausnahmsweise ein schönes positives Schlupfloch.

 

Kritische Betrachtung:

Sollte also irgendein Hersteller auf die Idee kommen, sich dieser Kennzeichnung entziehen zu wollen, dann durch oben genannte  Veränderung der Verpackungsform oder durch unverpackte Ware.

Die Verbraucherzentrale Bundesverband kritisiert u.a. folgendes:

  • die Schriftgröße ist immer noch zu klein
  • die Herkunftsangaben wären noch zu lasch, die Festlegung, für welche Lebensmittel sie verpflichtend sei, ist unklar
  • Kein Beschluss einer Ampelkennzeichnung, die mit einem Blick den Gehalt an Fett, Zucker und Salz deutlich gemacht hätte

Die LMIV schafft nun etwas mehr Klarheit bei der Herkunft von Lebensmitteln, bei Nährwerten, Allergenen oder Imitaten, doch vielen angekündigten Vorteilen wird sie nicht gerecht. Wie war das nochmal? Gesundheitlich, wirtschaftlich, umweltbezogen, sozial und ethische Informationen.

So äußerte sich auch die Abteilungsleiterin für Lebensmittel und Ernährung, Frau Christiane Manthey: “ Allerdings wurde die Chance verpasst, neue Wege in der Lebensmittelinformation zu beschreiten und beispielsweise für die Kaufentscheidung relevante Informationen auf der Hauptschauseite zu platzieren.“ Man hat um Pflichtangaben ergänzt, sich aber nicht gefragt, wie und was der Endverbraucher wirklich wünscht und wie diese Informationen am Besten ankommen.

Wie sieht die praktische Umsetzung der LMIV derzeit aus? 

Vergleiche zur vorherigen alten LMKV werden schwierig sein, da die Hersteller und der Handel 3 Jahre Zeit hatten, diese Richtlinien umzusetzen.

Da alle Lebensmittel, die vor dem 13.12.2014 ausgeliefert wurden, noch verkauft werden dürfen, kann es sein, dass wir noch Lebensmittel mit den alten Deklarationen erwischen.

In den nächsten Monaten werden durch Verbraucherzentralen Marktkontrollen durchgeführt, die die Umsetzung überprüfen.

Unsere geplanten praktischen Tests könnten sich daher als schwierig gestalten. Ich habe viele Produkte in den letzten Tagen genauer studiert, viele sind noch nicht auf dem neusten Stand. Für das Foto zum Einfrierdatum musste ich viele Tiefkühltruhen durchwühlen. Hat vielleicht jemand Interesse in einer Woche nochmal nach Beispielen zu suchen und möchte von interessanten Produkten berichten?

Ich bin gespannt, wie es weiter geht und werde in meinem nächsten Beitrag den E- Nummern auf den Zahn fühlen.

Grüße Claudia

 

Quellen: Wikipedia und folgende Links:

http://www.ihkzuschwerin.de/produktmarken/standortpolitik/Regional_und_Stadtentwicklung/Handelsstandort/Handelsthemen/3054888/Hinweise.html

PDF Datei der LMIV „AmtsblattderEuropäischenUnion“ : http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=uriserv:OJ.L_.2011.304.01.0018.01.DEU

Unverpackte Lebensmittel: http://lebensmittelpraxis.de/handel-aktuell/10760-lmiv-informationspflichten-bei-loser-ware.html

http://www.t-online.de/lifestyle/besser-leben/id_71977264/lebensmittel-werden-genauer-gekennzeichnet-lmiv-tritt-in-kraft.html

 

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